Behinderung > Leistungen zur Mobilität

1. Das Wichtigste in Kürze

Leistungen zur Mobilität können Menschen unter bestimmten Voraussetzungen bekommen, wenn ihnen aufgrund ihrer Behinderung nicht zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen. Das können Leistungen zur Beförderung, z.B. durch einen Beförderungsdienst und Leistungen für ein Kraftfahrzeug sein.

2. Leistungen zur Beförderung

Die Leistungen zur Beförderung umfassen Fahrdienste, z.B. durch Beförderungsdienste oder Taxen. Diese können privat genutzt werden, um z.B. Freunde zu besuchen, an einer Selbsthilfegruppe teilzunehmen oder ins Theater zu gehen.

In der Regel gibt es ein wöchentliches oder jährliches Budget, sodass z.B. nicht mehr als 1–2 Fahrten in der Woche möglich sind.

2.1. Voraussetzungen

Leistungen zur Beförderung erhalten Menschen mit Behinderungen, denen die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen der Art oder der Schwere ihrer Behinderung nicht zuzumuten ist.

2.2. Praxistipp

Für Fahrten zum Arzt oder zur Psychotherapie ist im Regelfall die Krankenkasse zuständig. Unter bestimmten Voraussetzungen kann Ihnen ein Krankentransport per Taxi oder Patientenfahrdienst ärztlich verordnet werden, siehe auch Fahrtkosten Krankenbeförderung.

3. Leistungen für ein Kraftfahrzeug

Die Leistungen für ein Kraftfahrzeug umfassen Leistungen

  • zum Kauf eines Autos
  • für die nötige Zusatzausstattung
  • zur Erlangung des Führerscheins
  • zur Instandhaltung, z.B. Reparaturen, Service
  • für die Betriebskosten, z.B. Kfz-Steuer, Versicherung

Der Leistungsumfang ist in der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung festgelegt, siehe www.gesetze-im-internet.de/kfzhv. Weitere Informationen auch unter Kraftfahrzeughilfe.

3.1. Voraussetzungen

Leistungen für ein Kraftfahrzeug erhalten Menschen mit Behinderungen unter folgenden Voraussetzungen:

  • Öffentliche Verkehrsmittel sind wegen der Behinderung nicht zumutbar.
  • Der Mensch mit Behinderung muss das Kraftfahrzeug selbst fahren können oder es muss gewährleistet sein, dass eine andere Person das übernehmen kann (z.B. die Pflegeperson bei häuslicher Pflege).
  • Leistungen zur Beförderung sind unzumutbar oder unwirtschaftlich.

Werden die Leistungen für ein Kraftfahrzeug von der Eingliederungshilfe übernommen, ist zusätzlich Voraussetzung, dass der Mensch mit Behinderung ständig (nicht nur gelegentlich) auf die Nutzung des Fahrzeugs angewiesen ist, um am gesellschaftlichen Leben teilhaben zu können.

3.2. Praxistipps

  • Die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe (BAGÜS) hat Kfz-Empfehlungen mit Prüfungsschema herausgegeben. Diese können unter www.bagues.de > Veröffentlichungen > Orientierungshilfen & Empfehlungen heruntergeladen werden.
  • Für den Kauf oder die Zusatzausstattung eines behindertengerechten Autos gibt es zudem die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung bei einer oder mehreren Stiftungen zu beantragen. Informationen und Hilfen zur Antragstellung bieten Beratungsstellen, z.B. die Beratung der Behindertenhilfe unter www.familienratgeber.de > Themen > Beratung & Hilfe > Beratung > Beratung der Behindertenhilfe oder die unabhängige Teilhabeberatung. Stiftungen können beim Bundesverband Deutscher Stiftungen unter www.stiftungssuche.de gefunden werden.
  • Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen aG, H oder Bl sind von Fahrverboten in Umweltzonen ausgenommen. Dies gilt auch dann, wenn sie das Auto nicht selbst fahren, sondern gefahren werden. Zum Nachweis sollte die Rückseite des Schwerbehindertenausweises oder der EU-Parkausweis gut sichtbar hinter die Windschutzscheibe gelegt werden.

4. Wer hilft weiter?

Der zuständige Kostenträger, der Eingliederungshilfe-Träger oder die unabhängige Teilhabeberatung.

5. Verwandte Links

Kraftfahrzeughilfe

Fahrdienste

Behinderung

Nachteilsausgleiche bei Behinderung

Kraftfahrzeugsteuer-Ermäßigung bei Schwerbehinderung

Behinderung > Flugverkehr

Behinderung > Hilfe - Beratung - Adressen

 

Rechtsgrundlagen: §§ 83, 114 SGB IX i.V.m. KfzHV - Anhang 3 Nummer 6 35 zu § 2 Abs. 3 BImSchV

Letzte Bearbeitung: 10.07.2023

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